Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM
§ 167 Abs. 2 SGB IX
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwer behinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung und mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement).
Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt."
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Sie suchen Entscheidungshilfen oder einen Umsetzungspartner?
Dann: Willkommen bei pebb!
Seit über 25 Jahren arbeiten wir mit erkrankten ArbeitnehmerInnen im betrieblichen Kontext zusammen. In weit über 20.000 Fällen haben wir Unternehmen, Sozialversicherungen und RehabilitandInnen geholfen, den richtigen Eingliederungsweg zu finden.
Erfahrungsgemäß sind es dabei oftmals die gleichen Fragen, die im Zusammenhang mit erkrankten oder leistungsgewandelten MitarbeiterInnen entstehen:
- Kann die bisherige Tätigkeit trotz bzw. nach einer Erkrankung noch voll ausgefüllt werden?
- Kann bzw. muss der bestehende Arbeitsplatz angepasst werden?
- Kann Minderleistung akzeptiert und kompensiert werden?
- Kann auf einen anderen, leistungsgerechten Arbeitsplatz umgesetzt werden?
- Oder muss man sich am Ende doch trennen?
Fragen, die wichtig und von besonderer Bedeutung sind und nach Ansicht des Gesetzgebers in den Aufgabenbereich (Fürsorgepflicht) des Arbeitgebers gehören.
§ 167 Abs. 2 SGB IX (früher § 84 Abs. 2) stellt hierfür die gesetzliche Grundlage dar und verpflichtet Arbeitgeber seit Mai 2004 dazu, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn die ArbeitnehmerIn unterbrochen oder kontinuierlich während der letzten 12 Monate 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt war. Gemeinsam mit der betroffenen ArbeitnehmerIn muss eine Betrachtung der aktuellen Arbeitssituation und der allgemeinen Lebensumstände erfolgen, um die Ursache der Arbeitsunfähigkeit herauszufinden.
Keine einfache Aufgabe für Arbeitgeber, gerade unter Berücksichtigung dessen, dass das Thema Krankheit ein sehr sensibles Thema darstellt und eine ergebnisorientierte Lösung eine gesunde Kommunikationsbereitschaft auf allen Seiten voraussetzt.
Dabei soll nicht das Unmögliche versucht, sondern das Machbare getan werden.
Ein unternehmensinternes BEM hat Schwächen!
Fehlende Akzeptanz, fehlendes Vertrauen, Zielkonflikte, Machtgefälle, Kompetenzfragen der innerbetrieblichen Akteure etc.: all dies sind keine guten Voraussetzungen für ein professionelles und effektives BEM und sprechen gegen ein intern organisiertes BEM.
pebb steht daher für die externe Lösung!
Mit erfahrenen und motivierten BEM-BeraterInnen an rund 30 Standorten bundesweit. Flexibel, immer vor Ort und bedarfsabhängig abrufbar.
Unser Erfahrungsspektrum umfasst alle Alters-, Berufs- und Hierarchiegruppen. Wir haben beste Referenzen vom Kleinunternehmen über Sozialversicherungen bis hin zum DAX-Konzern.
Egal ob 5 oder 300 BEM-Fälle pro Jahr, ob an einem oder mehreren Standorten in Deutschland: pebb unterstützt Sie dabei, ein maßgeschneidertes BEM für Ihr Unternehmen zu entwickeln und umzusetzen!
Hierzu unterstützen wir Sie bei Bedarf natürlich auch bei der Implementierung der notwendigen Strukturen (Betriebsvereinbarung, EDV-gestützte Identifikation der Fälle, Einladungs- und Berichtswesen, Dokumentation, Vorstellung in Gremien usw.).
Vorteile eines externen BEM mit pebb:
- Beratung durch erfahrenes Personal mit der notwendigen Fachexpertise.
- „Blick von außen“: Betriebliche Gegebenheiten werden im Einzelfall mehr hinterfragt und Lösungsansätze gesucht.
- Bereitstellung eines bestehenden gut funktionierenden Netzwerkes im Bereich der Sozialversicherung und des Gesundheitswesens.
- Eine bessere Vertrauensbasis durch gleichgestellte Beziehung zwischen ArbeitnehmerIn und BEM-BeraterIn (kein über- und untergeordnetes Verhältnis).
- Neutralität und Objektivität bei gleichzeitiger Vermeidung von Interessenkonflikten.
- Eine besser überschaubare Kostenstruktur, da keine zusätzlichen Personalkapazitäten gebunden werden müssen.
- Sie müssen keine eigenen MitarbeiterInnen (immer wieder) in diesen Bereich einarbeiten und ggf. fachfremd binden.
Für welches Unternehmen ist ein externes BEM geeignet?
Alle Beschäftigten haben Anspruch auf BEM - wir unterstützen Sie dabei bundesweit:
- Kleine und mittlere Unternehmen mit und ohne eigene interne BEM-Struktur durch die externe BEM-Koordination und BEM-Beratung vor Ort.
- Großunternehmen mit einem oder mehreren Standorten, ebenfalls durch die externe BEM-Koordination und BEM-Beratung vor Ort.
- Konzerne mit zentralen und dezentralen Strukturen, entweder als Gesamtpaket oder in Teilen (z. B. für dezentrale Konzernteile).
Sie haben Interesse an einem externen BEM mit pebb?
Dann rufen Sie uns an unter 06728 621 oder
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